Nach § 111 Abs. 1 sind Betriebsänderungen:
1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
Das Unternehmen muss nach dem Bundesverfassungsgesetz den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung unterrichten.
Das Unternehmen muss die wesentlichen Nachteile für die Belegschaft rechtzeitig und umfassend offen legen.
Dabei sollte es bemüht sein, auch Lösungsmöglichkeiten dem Betriebsrat präsentieren zu können.
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